Statuten 2017

Statutenrevision vom 30.04.2017

 

[ 1. Name, Sitz und Zweck | 2. Mitgliedschaft | 3. Gönnerschaft | 4. Organisation | 5. Finanzen | 6. Vereinsleben | 7. Schlussbestimmungen ]

 

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 1.

Name, Sitz und Zweck

 

1.10

Name und Sitz: Unter dem Namen «FISHERMAN'S FRIENDS», im Folgenden «FF» genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Langenthal.

1.20

Zweck: Die FF sind konfessionell und politisch neutral. Sie bezwecken die Förderung der Kameradschaft, die Förderung und Verbreitung des Konsums der Fisherman's Friend-Pastillen und die Erhaltung altväterlicher Lutschersitten.

 

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 2.

Mitgliedschaft

 

2.10

Bestand: Die FF umfassen:

 

a) Einzelmitglieder:
Einzelpersonen ab dem 16. Geburtstag inklusive alle ihre Kinder bis zu deren 16. Geburtstag

  b) Familienmitglieder:
Eltern inklusive alle ihre Kinder bis zu deren 16. Geburtstag

 

c) Ehrenmitglieder

2.20

Eintritt: Der Eintritt ist jederzeit möglich. Die Aufnahme in den Verein erfolgt mit der Genehmigung des FF-Beitrittsgesuches durch den Vorstand. Neu aufgenommene Mitglieder erhalten eine Fisherman's Friend-Dose.

2.25

Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

2.26

Weitere Ehrenbezeichnungen: Der Vorstand kann weitere Ehrenbezeichnungen vergeben. Personen mit solchen Ehrenbezeichnungen sind Ehrenmitgliedern gleich gestellt. Ehrenbezeichnungen können, Art. 2.40 Ausschluss vorbehalten, auch ausdrücklich auf Lebenszeit vergeben werden. Der Vorstand ist angehalten, Ehrenbezeichnungen mit Bedacht und mit der nötigen Zurückhaltung zu vergeben.

2.30

Austritt: Sofern sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein im laufenden Vereinsjahr erfüllt sind, ist der Austritt jederzeit möglich. Er muss bis spätestens am 31. Dezember des betreffenden Vereinsjahres mit eingeschriebenem Brief an den Verein erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Vereinsjahr, für das der ordentliche Jahresbeitrag zu entrichten ist. Rückforderungen können keine geltend gemacht werden.

2.40

Ausschluss: Der Vorstand kann Personen, die den Vorstellungen des Vorstandes nicht gereichen, mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft entziehen. Die Mitteilung über den Entzug der Mitgliedschaft muss eingeschrieben erfolgen. Sämtliche Verbindlichkeiten bleiben bestehen.

2.50

Rechte: Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben sowohl aktives wie passives Stimm- und Wahlrecht und können Vorschläge zuhanden der Hauptversammlung oder des Vorstandes unterbreiten. Mitglieder und Ehrenmitglieder dürfen an allen Anlässen des Vereins teilnehmen. Sie erhalten die Vereinsschrift und ein persönliches, nicht übertragbares Mitglieder-Kärtchen, welches zur Inanspruchnahme der vom Vorstand ausgehandelten Vergünstigungen berechtigt.

2.60

Pflichten: Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen der Vereinsorgane getreulich nachzukommen. Der von der Hauptversammlung festgesetzte ordentliche Jahresbeitrag für Mitglieder ist innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen. Der Besuch der Mitgliederversammlung sowie der Besitz einer Fisherman's Friend-Dose sind für Mitglieder obligatorisch. Ehrenmitgliedern sind sämtliche Pflichten erlassen.

 

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 3.

Gönnerschaft

 

3.10

Bestand: Die Gönnerschaft umfasst:

 

a) Gönner

 

b) Juniorgönner

3.20

Erwerb der Gönnerschaft: Gönner wird, wer in einem Vereinsjahr den FF einen um mindestens CHF 20.00 über dem ordentlichen Jahresbeitrag für Mitglieder liegenden Betrag zukommen lässt. Liegt dieser Betrag darunter, so wird die Person Juniorgönner. Die Gönnerschaft besteht für jenes Vereinsjahr, in dem der Betrag bezahlt wurde.

3.30

Rechte: Gönner erhalten ein persönliches, nicht übertragbares Gönner-Kärtchen, welches zur Inanspruchnahme der vom Vorstand ausgehandelten Vergünstigungen berechtigt. Gönner und Juniorgönner erhalten die Vereinsschrift.

3.40

Ausschluss: Der Vorstand hat das Recht, Gönnern und Juniorgönnern, die den Vorstellungen des Vorstandes nicht gereichen, mit sofortiger Wirkung sämtliche Rechte abzuerkennen.

 

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 4.

Organisation

 

4.10

Organe: Die Organe der FF sind:

 

a) Hauptversammlung

 

b) Vorstand

 

c) Revisionsstelle

 

d) Weitere Organe

4.20

Hauptversammlung: Die Hauptversammlung (HV) ist oberstes Organ der FF. Sie wird einmal jährlich auf Ende des Vereinsjahres einberufen. Alle Wahlen und Abstimmungen, ausgenommen Statutenrevision und Auflösung, werden durch das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten entschieden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Die Einladungsfrist zur Hauptversammlung beträgt 30 Tage.

4.21

Geschäfte: Der HV vorbehalten sind die folgenden Geschäfte:

 

Wahl des Stimmenzählers

 

Genehmigungen für das vergangene Vereinsjahr und Entlastung des Vorstandes:

 

 

-

Protokoll der letzten HV

 

 

-

Jahresbericht der Präsidenten

 

 

-

Jahresrechnung

 

Wahlen und Genehmigungen für das kommende Vereinsjahr:

 

 

-

Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle

 

 

-

ordentlicher Jahresbeitrag für Mitglieder, Bussenkatalog und Budget

 

 

-

Jahresprogramm

 

Statutenrevision und Auflösung

 

Es können nur Geschäfte behandelt werden, die in der Einladung angekündigt sind.

4.22

Anträge: Anträge der Mitglieder an die HV müssen bis 60 Tage vor Ende des Vereinsjahres schriftlich an den Verein eingereicht werden.

4.30

Ausserordentliche HV: Eine ausserordentliche HV kann jederzeit vom Vorstand oder auf Antrag von 1/5 der Stimmberechtigten einberufen werden. Die ausserordentliche HV hat innert 60 Tagen nach Einreichen des Antrages zu erfolgen und ist in ihren Kompetenzen einer Hauptversammlung gleichgestellt.

4.40

Urabstimmung: Eine schriftliche Urabstimmung ist in ihren Kompetenzen einer Hauptversammlung gleichgestellt. Sie wird vom Vorstand durchgeführt. Die Stimm- und Wahlzettel müssen bis spätestens 15 Tage nach dem Versand an die Stimmberechtigten zurück beim Verein sein. Nicht retournierte Stimm- und Wahlzettel gelten als Enthaltungen.

4.50

Vorstand: Der Vorstand nimmt selbst, durch eingesetzte Funktionäre, Kommissionen oder durch Organisationskomitees (OK) alle Funktionen wahr, die zur Vereinsführung nicht ausdrücklich der HV vorbehalten sind. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen

 

a)

Präsidentenkollegium: Zwei Präsidenten repräsentieren den Verein nach aussen. Vor jeder Amtshandlung bestimmt der Vorstand deren Funktion als Vorsitzender oder als Sekretär. Ohne Abmachung gilt die zuletzt getroffene.

 

b)

Kassier: Seine Pflichten sind die Führung einer Mitgliederkartei und die Verwaltung der anvertrauten Gelder. Er haftet für fahrlässigen Umgang mit dem Vereinsvermögen.

 

c)

Weitere Vorstands-Mitglieder

 

Vorstandsmitglieder sind sind jährlich von der Hauptversammlung wiederzuwählen. Präsidenten und Kassier sind je einzeln für die Verbindlichkeiten der FF zeichnungsberechtigt.

4.51

Vorstandssitzungen: Der Vorstand versammelt sich auf Einladung eines Präsidenten und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4.52

Aufgaben des Vorstands: Ziel des Vorstandes ist ein lebendiges Vereinsleben. Der Vorstand wahrt dem Verein seinen Exklusivitäts-Status. Er bemüht sich, für den Verein und die berechtigten Personen Vergünstigungen auszuhandeln.

4.60

Revisionsstelle: Die Hauptversammlung wählt jährlich einen Revisor, der jederzeit Einblick in die Kassaführung nehmen kann. Er prüft Jahresrechnung und Kassaführung und erstellt zuhanden der HV einen schriftlichen Bericht.

4.70

Weitere Organe: Der Vorstand kann Aufgaben delegieren an Organisationskomitees (OKs) und an Funktionäre. Die entsprechenden Bestimmungen werden in den Protokollen der Vorstandssitzungen festgehalten.

4.71

Organisationskomitees: Der Vorstand beruft ein OK für eine genau beschriebene, zeitlich begrenzte Aufgabe und erteilt ihm dafür die nötige Verantwortung und Kompetenz. Der Vorstand bestimmt mindestens den OK-Präsidenten, der für die Arbeit seines OKs gegenüber dem Vorstand verantwortlich ist.

4.72

Funktionäre: Der Vorstand ernennt Funktionäre für einen genau beschriebenen, zeitlich unbegrenzten Aufgabenkreis und erteilt ihnen dafür die nötige Verantwortung und Kompetenz. Funktionäre können jederzeit mit einer Frist von 60 Tagen von ihrer Funktion zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Funktionäre der FF dürfen sich ihrer Funktion entsprechend ausweisen.

 

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 5.

Finanzen

 

5.10

Rechnungsjahr: Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Vereinsjahr.

5.20

Mittel: Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

 

a)

ordentliche Jahresbeiträge der Mitglieder

 

b)

Spenden und Zuwendungen

 

c)

übrige Einnahmen

5.30

Haftung: Die FF haften nur mit dem Vereinsvermögen und dem festgesetzten ordentlichen Jahresbeitrag der Mitglieder, der nicht höher als CHF 100.00 sein darf. Die FF übernehmen keine Haftung für nichtversicherte Unfälle. Eine persönliche Solidarhaftung der Vorstandsmitglieder, der OK-Mitglieder und der Funktionäre wird ausbedungen.

5.40

Bussen: Die Höhe von Bussen richtet sich nach Art und Schwere des Verfehlens. Der Vorstand erlässt eine entsprechende Regelung, die jährlich von der HV genehmigt wird.

 

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 6.

Vereinsleben

 

6.10

Vereinsjahr: Das Vereinsjahr dauert von Anfangs März bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres.

6.20

Anlässe: Der Vorstand organisiert mehrere Anlässe pro Vereinsjahr. Einer dieser Anlässe kann exklusiv nur für Mitglieder sein.

 

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 7.

Schlussbestimmungen

 

7.10

Statutenrevision: Eine teilweise oder vollständige Revision dieser Statuten kann von der Hauptversammlung mit 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

7.20

Auflösung: Eine Auflösung der FF kann von der Hauptversammlung mit 3/4-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein allfälliges Vereinsvermögen wird zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern aufgeteilt.

7.30

Datum: Es gilt das Datum des Poststempels.

7.40

Gerichtsstand: Gerichtsstand ist CH-4900 Langenthal.

7.50

Inkrafttreten: Diese Statuten wurden an der Vorstandssitzung Nr. 80 vom 5. Januar 1999 einstimmig genehmigt und der HV beantragt. Sie ersetzen die Version vom 27. März 1994 und treten mit der Genehmigung durch die Hauptversammlung vom 20. März 1999 in Kraft.

 

Langenthal, 30.04.2017

Der Präsident

Der Aktuar

 

Thomas Zbinden

Felix Bussmann